Die Familienwohnung ist die Wohnung oder das Haus, welche(s) von zwei Ehegatten oder zwei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner bewohnt wird und in welcher sich das Ehe- und Familienleben ereignet. Diese Regelung besteht unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind oder nicht.
Die Familienwohnung steht unter einem besonderen Schutz als räumlicher Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens. Diese ist für die Familie äusserst wichtig und für einen Ehegatten oder die Kinder ist es häufig bedeutsam, weiterhin in der bisherigen Wohnung leben zu dürfen.
Daher kann das Gericht einem Ehegatten die Familienwohnung zuteilen, falls dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf diese angewiesen ist. Zu beachten ist dabei, dass dies dem anderen Ehegatten zugemutet werden muss (Art. 121 Abs. 1 ZGB).
Das Gericht entscheidet nach Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB und anhand einer Interessenabwägung, ob die Familienwohnung einem Ehegatten wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen übertragen wird.
Beispiele:
Der Mietzins ist nach der Wohnungsübertragung vom begünstigten Ehegatten zu bezahlen, wobei es zu einer befristeten Mithaftung des anderen Ehegatten kommen kann.
Eine befristete Mithaftung im Mietvertrag bedeutet, dass ein Ehegatte trotz Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem anderen Ehegatten eine gewisse Zeit lang für den Mietzins mithaftet und zwar bis zu dem Termin, an dem der Mietvertrag erstmals beendet werden könnte – maximal jedoch zwei Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Danach haftet derjenige Ehegatte, welcher in der Wohnung lebt, allein.
Wenn die Familienwohnung im Gesamt- oder Miteigentum steht, kann das Gericht die Liegenschaft einem Ehegatten, welcher ein überwiegendes Interesse daran hat, gegen volle Entschädigung zuweisen (Vgl. je nach Güterstand Art. 205 Abs. 2, Art. 244 und Art. 251 ZGB.
Wenn nur ein Ehegatte der Eigentümer der Liegenschaft ist, kann das Gericht die Liegenschaft nicht dem anderen Ehegatten zuweisen. Demjenigen Ehegatten, welchem die Liegenschaft nicht gehört, kann aber ein befristetes und entgeltliches Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB eingeräumt werden.
Das Wohnrecht ermöglicht dem Ehegatten, die Liegenschaft weiterhin zu bewohnen.
Hierbei handelt es sich um ein befristetes Wohnrecht, was bedeutet, dass ein solches nur so lange besteht, wie der Ehegatte auf die Wohnung angewiesen ist. Wenn also das Wohnrecht bspw. dazu dient, dass die Kinder weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld bleiben dürfen, gilt dieses nur bis zu deren Abschluss der Ausbildung – mindestens aber bis zur Volljährigkeit.
Sodann ist das Wohnrecht entgeltlich. Dies bedeutet, dass es nur gegen eine angemessene Entschädigung – bspw. durch Bezahlung einer Miete – eingeräumt wird. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Entschädigung bildet dabei der Verkehrswert der Wohnung bei der Scheidung.