Güterrechtliche Auseinandersetzung
Was wird durch die güterrechtliche Auseinandersetzung geregelt?
Die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt die Vermögenswerte der Ehegatten sowie die vermögensrechtlichen Interessen im Falle der Scheidung, der Trennung oder des Todes. Im Grundsatz behandelt die güterrechtliche Auseinandersetzung – vereinfacht ausgesprochen – die Aufteilung des Vermögens.
Welche Güterstände gibt es im Eherecht?
Das Eherecht kennt folgende drei Güterstände:
- Die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181, Art. 196 ZGB).
- Die Gütergemeinschaft (Art. 221 ZGB).
- Die Gütertrennung (Art. 247 ZGB).
Welcher Güterstand gilt?
Wie die Aufteilung aussieht, hängt von der Situation der Ehegatten ab.
- Ohne Ehevertrag gilt per Gesetz, dass sich die Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung befinden (Art. 197 Abs. 1 ZGB).
- Bei Vorliegen eines Ehevertrages kann ein anderer Güterstand gewählt werden. Die Ehegatten können sich beispielsweise für den Güterstand der Gütergemeinschaft entscheiden oder den Güterstand der Gütertrennung wählen.
Welche Vermögensmassen gibt es im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung?
Die Errungenschaftsbeteiligung basiert auf vier Vermögensmassen.
- Das Eigengut der Ehefrau.
- Die Errungenschaft der Ehefrau.
- Das Eigengut des Ehemannes.
- Die Errungenschaft des Ehemannes.
Welche Vermögensmassen gibt es in dem Güterstand der Gütergemeinschaft?
Die Gütergemeinschaft sieht lediglich drei Gütermassen vor:
- Das Gesamtgut.
- Das Eigengut der Ehefrau.
- Das Eigengut des Ehemannes.
Wie kann ich mir den Güterstand der Gütergemeinschaft vorstellen?
Wie die Gütergemeinschaft genau aussieht, hängt vom jeweiligen Modell der Gütergemeinschaft ab.
Es gibt drei Modelle im Güterstand der Gütergemeinschaft:
- Wenn die Eheleute nur den Güterstand der Gütergemeinschaft und nichts Weiteres vereinbaren, kommen die Regelungen der sog. allgemeinen Gütergemeinschaft zur Anwendung. Hierbei umfasst das Gesamtgut alle Einkünfte (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZGB). Zum Eigengut gehören währenddessen Gegenstände, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch dienen, sowie unentgeltliche Zuwendungen von dritten Personen (vgl. Art. 225 Abs. 3 ZGB).
- Die Ehegatten können mittels Ehevertrags aber auch den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. Art. 223 ZGB) vereinbaren. Hierbei umfasst das Gesamtgut alle Errungenschaften. Das Eigengut entspricht dem Eigengut bei einer Errungenschaftsbeteiligung.
- Eine weitere Möglichkeit ist die Ausschlussgemeinschaft (Art. 224 ZGB), bei welcher bestimmte Gegenstände von den Ehegatten im Ehevertrag vom Gesamtgut ausgeschlossen werden können. Unter Eigengut wird dabei alles verstanden, was nach Gesetz, Vertrag oder Zuwendung Dritter dazu gemacht worden ist (Art. 225 Abs. 1 ZGB).
Wer verwaltet die Güter in der Gütergemeinschaft?
In allen drei Modellen der Gütergemeinschaft verwalten die Ehepartner ihre Eigengüter grundsätzlich selbst und im eigenen Interesse.
Das Gesamtgut wird gemeinsam verwaltet (Art. 227 Abs 1 ZGB).
Besorgungen von geringer Bedeutung können jedoch von jeden Ehegatten allein vorgenommen werden (Art. 227 ZGB).
Wie kann ich mir die güterrechtliche Auseinandersetzung im Güterstand der Gütergemeinschaft vorstellen?
Zuerst nimmt jeder Ehegatte das zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 242 ZGB). Das nach Rücknahme der Eigengüter verbleibende Gesamtgut wird sodann hälftig geteilt (vgl. Art. 242 Abs. 2 und Abs. 3)
Wie sieht der Güterstand der Gütertrennung aus?
In diesem Güterstand verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen individuell. Die Gütertrennung basiert somit nur auf zwei Gütermassen:
- Auf dem Vermögen der Ehefrau.
- Auf dem Vermögen des Ehemannes.
Es gibt keine Einschränkungen durch Verfügungen, welche die Miteigentumsanteile betreffen. Investitionen zu Vermögenswerten des Partners ohne Gegenleistung führen nicht zu Mehrwertbeteiligungen und es gibt keine Hinzurechnung oder Herabsetzung (vgl. Art. 205 ff. ZGB) aufgrund einer Werterhöhung/Wertminderung eines Eigenguts.
Kann mein Güterstand auch vom Gericht angeordnet werden?
Ja, das Gesetz sieht den ausserordentlichen Güterstand nach Art. 185 ZGB vor. Es geht darum, dass auch das Gericht einen Güterstand anordnen kann. Dies kann das Gericht zum einen, wenn das Gesetz die Anordnung eines Güterstandes vorsieht, wie beispielsweise bei der gerichtlichen Trennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), und zum anderen, wenn ein Ehegatte beim Gericht die Gütertrennung aus wichtigen Gründen anordnet (Art. 185 Abs. 1 ZGB).
Wichtige Gründe sind:
- Die Überschuldung einer Ehepartei (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
- Die Gefährdung der Interessen (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
- Die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung über das Gesamtgut (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB).
- Die Auskunftsverweigerung (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
- Die fehlende Urteilsfähigkeit (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB).
Wie sieht die güterrechtliche Auseinandersetzung im Güterstand der Gütertrennung aus?
Im Vergleich zur Errungenschaftsbeteiligung und zur Gütergemeinschaft gibt es bei der Auflösung der Gütertrennung keine tatsächliche güterrechtliche Auseinandersetzung. Mit Ausnahme der Aufteilung jener Vermögenswerte, die im Eigentum beider Ehegatten stehen.
Kein Ehegatte hat jedoch einen Anspruch auf eine Beteiligung am Vorschlag des anderen. Auch zu einer Mehrwertbeteiligung aufgrund einer Investition kommt es nicht.
Kann ein Gut, welches beiden Ehegatten gehört, bei der Aufteilung auch einem einzigen Ehegatten gegeben werden?
Wenn ein Gut im Eigentum beider Ehegatten steht und einer der beiden Ehegatten ein überwiegendes Interesse an diesem Gut hat, kann das Gericht dieses Gut einem Ehegatten gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zuweisen (Art. 251 ZGB).
Was ist ein Ehevertrag?
Der Ehevertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Eheleuten. Durch den Ehevertrag kann insbesondere der Güterstand – wie beispielsweise die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung – gewählt werden.
Wann muss ein Ehevertrag geschlossen werden?
Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Ein Ehevertrag kann auch rückwirkend – beispielsweise auf Beginn der Ehe – geschlossen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Ehevertrag schon vor der Ehe abzuschliessen. In diesem Fall entfaltet er mit der Heirat seine Wirkung. Wird ein Ehevertrag während der Ehe geschlossen, ist es irrelevant, wie lange diese Ehe schon anhält. Das heisst, dass der Ehevertrag beispielsweise nach einem Jahr, aber auch nach 20 Jahren Ehe abgeschlossen werden kann.
Gibt es Formvorschriften für den Ehevertrag?
Der Ehevertrag unterliegt einer speziellen Formvorschrift, nämlich der notariellen Beurkundung durch einen Notar (Art. 184 ZGB). Ohne diese Formvorschrift ist der Ehevertrag unwirksam.
Wie kann ich mir das Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Errungenschaftsbeteiligung vorstellen?
Die gerichtliche Auseinandersetzung ist aufgeteilt in 6 Phasen.
Erste Phase: Trennung von Frauen- und Mannesgut (Art. 205 ff. ZGB).
Zweite Phase: Aussonderung der Eigengüter (Art. 209 ZGB). Hierbei wird ein Vermögenswert als Ganzes der einen oder der anderen Gütermasse zugeteilt.
Dritte Phase: Bewertung der Vermögensgüter: Ausgegangen wird hier vom Wert der Errungenschaft im Moment der Auflösung der Ehe. Massgebend ist bei Vermögensgüter dabei der Verkehrswert (Art. 211 ZGB).
Vierte Phase: Hinzurechnung (Art. 208 ZGB): Grundsätzlich kann jeder Ehegatte frei über sein Vermögen verfügen. Für zwei Fälle kommt es aber zu einer Hinzurechnung:
- Bei einer unentgeltlichen Zuwendung, die in den letzten fünf Jahren vor Auflösung der Ehe vorgenommen worden ist (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
- Bei Geschäften, welche in Schädigungsabsicht vorgenommen worden sind – auch dann, wenn sie nicht zur Gänze unentgeltlich getätigt worden sind und weiter als fünf Jahre zurückliegen (Art. 208 Abs.1 Ziff.2 ZGB).
Fünfte Phase: Beteiligung am Vorschlag (Art. 208 ZGB). Am Vorschlag ist jeweils der andere Ehegatte zur Hälfte beteiligt (Art. 215 Abs.1 und 2 ZGB), falls nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.
Sechste Phase: Erfüllung der Ansprüche. Grundsätzlich sind Beteiligungs- und Ersatzforderungen samt Mehrwertanteilen in bar zu begleichen. Wenn die sofortige Bezahlung den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten bringt, besteht die Möglichkeit, ihm Zahlungsfristen einzuräumen (Art. 218 Abs. 1 ZGB).
Was ist ein Vorschlag und wie wird dieser berechnet?
Ein Vorschlag ist der positive Saldo, welcher aufgrund der Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Schulden in der Errungenschaft in jeder Ehepartei überbleibt.
Der Vorschlag wird durch folgende Schritte berechnet:
- Auflistung aller Vermögenswerte und Schulden.
- Regelung der gegenseitigen Schulden der Eheparteien unter Berücksichtigung von Ersatzforderungen und Mehrwertanteilen (Art. 205 Abs. 3 und Art. 206 ZGB).
- Ausscheidung der Errungenschaften und des Eigenguts (Art. 197 ZGB).
- Darlegung von möglichen Hinzurechnungen (Art. 208 ZGB).
- Festlegung der Mehrwertanteile und Ersatzforderungen innerhalb des Vermögens jeder Ehepartei (Art. 209 Abs. 1 und 3 ZGB).
- Bewertung der beiden Errungenschaften und aller Vermögenswerte (Art. 211 ZGB).
- Ausrechnung der Beteiligungsforderungen der Eheparteien gegeneinander, die in der Regel je die Hälfte des Vorschlags betragen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).
Was fällt unter die Masse des Eigenguts?
Eigengut sind gem. Art. 198 ZGB:
- Gegenstände zum persönlichen Gebrauch – wie beispielsweise der Rollstuhl einer gelähmten Person. Dazu gehören aber auch Gegenstände, die einem Ehegatten in einer besonderen Art und Weise dienen – wie beispielsweise Schmuck, Kleider, Sammlungen oder Sportgeräte.
- Vermögenswerte, die ein Ehegatte vor der Heirat schon hatte. Beispiele: Aktien, Liegenschaften, Autos, Haus.
- Erbschaften während der Ehe und Erbvorzüge.
- Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe geschenkt bekommt. Beispiel: Die Eltern schenken ihrer Tochter zur Hochzeit ein neues Auto für sie allein. Es handelt sich dabei um ein Eigengut der Frau. Auch Schenkungen, welche sich die Ehegatten untereinander gemacht haben, wie beispielsweise eine teure Armbanduhr, die die Ehefrau dem Ehemann geschenkt hat, gelten als Eigengut
- Ersatzanschaffung mit Mitteln des Eigengutes. Wenn also beispielsweise ein Ehegatte vor der Ehe ein Sportgerät hatte, dieses in der Ehe verkauft und vom Erlös ein neues Sportgerät kauft, so stellt dies wieder Eigengut dar.
- Genugtuungszahlungen. Im Falle eines schweren Unfalls, kann es zum Beispiel zu einer einmaligen Genugtuungszahlung an den geschädigten Ehegatten vom Schädiger kommen. Diese Zahlungen stellen auch Eigengut dar.
Was fällt unter die Masse der Errungenschaften?
Die Errungenschaft wird in Art. 197 ZGB geregelt und umfasst insbesondere:
- Das Erwerbseinkommen.
- Die Zahlungen von Sozialversicherungen. Beispiele: AHV, Arbeitslosenversicherungen, Krankentaggeldversicherungen.
- Die Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit. Beispiel: Lohnersatz in Form einer Rente.
- Die Erträge aus dem Eigengut. Beispiel: Wenn ein Ehegatte seine Ersparnisse in Aktien und Obligationen anlegt, fallen die dadurch erhaltenen Erträge zum Beispiel in Form von Dividenden grundsätzlich in die Errungenschaften.
- Die Ersatzanschaffungen aus den Mitteln der Errungenschaften. Beispiel: Wenn gemeinsame Aktien aus der Errungenschaft verkauft und vom Verkaufserlös neue Möbel gekauft werden, fallen die neuen Möbel in die Errungenschaften.
Was kann ich tun, wenn mein Ehegatte absichtlich unser gemeinsames Geld in den letzten Jahren verschleudert hat?
Grundsätzlich können die Ehegatten frei über ihr gemeinsames Vermögen verfügen. In zwei Fällen sieht das Gesetz aber Schranken dafür vor, in welchen es zur sogenannten Hinzurechnung kommt (Art. 208 ZGB)
- Wenn ein Ehegatte während den letzten fünf Jahren unentgeltliche Zuwendungen in einem grösseren Ausmass ohne Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen hat. Beispiel: Ein Ehegatte hat vor zwei Jahren seinem Patenkind einen Ferrari von den gemeinsamen Ersparnissen geschenkt, ohne den anderen Ehegatten zu fragen.
- Wenn ein Ehegatte Vermögen veräussert hat, mit der Absicht das gemeinsame Vermögen zu schmälern. Beispiel: Da sich eine Scheidung abzeichnet, veräussert der Ehemann in Schädigungsabsicht diverse Vermögenswerte aus der Errungenschaft.
In diesen beiden Fällen kann der Ehegatte, welcher der Entäusserung bzw. Schenkung nicht zugestimmt hat, die Hinzurechnung verlangen. Die Folge ist, dass derjenige Ehegatte, der nicht zugestimmt hat, einen höheren Beteiligungsanspruch am Vorschlag des anderen Ehegatten erhält (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Schenkung wird mit anderen Worten rechnerisch nicht berücksichtigt. Grundsätzlich kann sie aber nicht rückgängig gemacht werden.
Was passiert, wenn sich der Wert eines Eigenguts während der Ehe verändert?
In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommt es zu einer Gegenüberstellung von Anfangs- und Endwert der Eigengüter.
Im Verhältnis zwischen den Ehepartnern sieht Art. 206 ZGB eine spezielle Regelung vor: Wenn ein Ehepartner dem anderen hilft, den Vermögenswert zu erwerben, verbessern oder erhalten, erhält dieser den Nennwert und einen Teil des dadurch erwachsenden Mehrwerts (Art. 206 Abs. 1 ZGB).
Beispiel: Der Ehemann bringt als Eigengut ein Haus mit in die Ehe und während der Ehe kauft die Ehefrau für dieses Haus neue, hochwertige Fenster. Dadurch hat sie zum Mehrwert und zur Erhaltung des Hauses beigetragen, wodurch ihr zumindest ein Teil des Mehrwertes zusteht – auch wenn das Haus Eigengut des Mannes ist.
Mein Mann hat vor der Ehe bereits ein Auto besessen, gehört sein jetziges Auto nun zum Eigengut?
Ob das jetzige Auto zum Eigengut oder zur Errungenschaft gehört, ist jeweils situationsabhängig.
Beispiele:
- Wenn das ursprüngliche Auto Eigengut des Mannes war und während der Ehe durch ein neues Auto ersetzt wird, weil das Auto nicht mehr fahrtauglich und alt war, gehört das neue Auto grundsätzlich zur Errungenschaft.
- Wenn das ursprüngliche Auto während der Ehe verkauft wird und der dadurch hervorgebrachte Erlös in ein neues Auto investiert wird, gehört das neue Auto in der Regel zum Eigengut des Ehemannes.
- Wenn das Auto aber einen sehr geringen Wert hat und deshalb gegen ein neues Auto getauscht wird, und der Ehemann den überwiegenden Preis von seinem Verdienst bezahlt, liegt prinzipiell eine Errungenschaft vor.
Was passiert im Zweifelsfall und wer muss beweisen, ob es sich um Errungenschaft oder Eigengut handelt?
Im Zweifelsfall wird angenommen, dass ein Vermögensgut der Errungenschaft zufällt. Es gilt deshalb das gesamte Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Derjenige Ehegatte, der behauptet, dass es sich bei einem Vermögen um sein Eigengut handelt, muss dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB).
Wie werden Schulden zugeordnet?
Die Zuordnung von Schulden erfolgt nach derjenigen Masse, mit der sie den engsten sachlichen Zusammenhang aufweisen. Im Zweifel werden die Schulden als Errungenschaft gezählt (Art. 209 Abs. 2 ZGB).